FINANZIERUNGSANTRAG
betreffend die Adresse:
Stiege:
Stock:
Tür:
E-Mail:
Hiermit beantragt
(kurz „Mieter“), geb. am
eine Prozessfinanzierung von der VENERA GmbH / Döblerhofstraße 10, Top 239, 1030 Wien / FN 487965 x
/ Handelsgericht Wien (nachfolgend „PROZESSFINANZIERER“ genannt). Der Finanzierungsgegenstand bezieht sich auf Ansprüche des Mietverhältnisses (insb. Überprüfung der Miethöhe und Möbelmiete, § 27 MRG, überhöhte Maklerrechnung). Der PROZESSFINANZIERER weist explizit darauf hin, dass der Termin zur Stellung des Antrages auf Wunsch des Mieters zustande gekommen ist.
Der PROZESSFINANZIERER finanziert sämtliche Kosten (rechtliche Vertretung, gerichtliche Pauschalgebühren, Barauslagen, gerichtliche Sachverständige etc.) und Risiken*) und übernimmt die Organisation sowie Aufbereitung der Unterlagen. Der PROZESSFINANZIERER finanziert für den Mieter eine spezialisierte Rechtsvertretung, die meine Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzt. Der Mieter verpflichtet sich, den PROZESSFINANZIERER zu unterstützen und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Bei einer aufrechten Prozessfinanzierung garantiert der PROZESSFINANZIERER dem Mieter gem. § 880a ABGB für den Fall, dass das Verfahren verloren geht, sämtliche Kosten vollständig zu tragen.
*) Nach erfolgreicher Verfahrensbeendigung werden die Kosten vom Rückzahlungsbetrag, in Abzug gebracht.
2. Prüfung der Erfolgsaussichten
Zunächst prüft der PROZESSFINANZIERER die Erfolgsaussichten der Durchsetzung der Ansprüche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient der Entscheidungsfindung des PROZESSFINANZIERERS hinsichtlich der Zusage der Prozessfinanzierung und stellt keine wie immer geartete rechtliche Beratung des Mieters dar. Rechtsfreundliche oder ähnliche Beratung ist weder Geschäftsgegenstand des PROZESSFINANZIERERS noch Gegenstand dieser Vereinbarung.
3. Erlösbeteiligung
Als Entgelt erhält der PROZESSFINANZIERER eine Beteiligung am gerichtlich bzw. außergerichtlich erzielten Vermögensvorteil des Mieters.
a) Als Vermögensvorteil gilt jeder erzielte Erlös aus und im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Rückforderung einer überhöhten Miete. Dies umfasst insbesondere jeden unmittelbar durch eine gerichtliche Entscheidung, eine Entscheidung einer Schlichtungsstelle, einen Vergleich oder sonstiges Rechtsgeschäft eintretenden Vermögensvorteil (Haupt- und Nebenleistungen einschließlich der Zinsen), jede freiwillige oder aufgrund eines Urteiles, einer Entscheidung, Vergleichs oder Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgte Leistung auf die (außer)streitigen Ansprüche, auf die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung entstandenen Ansprüche (Haupt- und Nebenleistungen einschließlich der Zinsen und Kostenersatz) und/oder auch solche Ansprüche, die an Stelle solcher Ansprüche erlangt werden (z.B. Schadenersatzansprüche), und Leistungen erfüllungshalber oder an Erfüllung statt, darüber hinaus auch die Befreiung von Verbindlichkeiten und/oder sonstigen Verpflichtungen sowie Erlöse, die nicht dem Anspruchsinhaber selbst, sondern einem Dritten zukommen.
b) Falls es sich beim Vermögensvorteil nicht um Geld oder eine geldwerte Forderung handelt, hat der PROZESSFINANZIERER Anspruch auf Zahlung des entsprechenden anteiligen Verkehrswertes.
c) Sofern die Kosten der Rechtsdurchsetzung der Ansprüche nicht von der Gegenseite getragen werden, werden vom Vermögensvorteil immer zuerst die für die Geltendmachung der Ansprüche aufgewendeten Kosten der Rechtsverfolgung abgezogen. Dies umfasst insbesondere den Kostenersatz gegnerischer Rechtsanwälte, das Honorar der beauftragten Rechtsanwälte, Gerichtsgebühren, Dolmetschkosten sowie sonstige Barauslagen (bspw. Sachverständigengutachten). Der verbleibende Betrag wird zwischen den Parteien wie unter d) vereinbart aufgeteilt.
d) Von dem so gem. Punkt 3c errechneten Betrag erhält der PROZESSFINANZIERER für eine Beteiligungsquote in der Höhe von %
4. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, sofern erforderlich bei der Durchsetzung seines Anspruches mitzuwirken und entsprechende Maßnahmen zu setzen. Dazu zählen insb. das Beibringen notwendiger Unterlagen sowie eine etwaige Auskunftserteilung. Weiters verpflichtet sich der Mieter ohne vorherige Einbindung/Rücksprache des PROZESSFINANZIERERS weder auf die Ansprüche ganz oder zum Teil zu verzichten, eine Klage/einen Antrag ganz oder teilweise zurückzunehmen oder über die Ansprüche einen unwiderruflichen Vergleich abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt der freien Entscheidung des Mieters. Nimmt der Mieter eine vom PROZESSFINANZIERER empfohlene Verfügung über die Ansprüche nicht vor, ist der PROZESSFINANZIERER zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Der Mieter hat den PROZESSFINANZIERER in diesem Falle so zu stellen, wie der PROZESSFINANZIERER bei Vornahme der empfohlenen Verfügung über die Ansprüche stehen würde.
Verstößt der Mieter gegen diese Pflichten, so ist der PROZESSFINANZIERER berechtigt, den Prozessfinanzierungsvertrag zu kündigen.
5. Keine aufrechenbaren Gegenforderungen / Keine bisherige Verfahrensführung
Der Mieter garantiert, dass keine aufrechenbaren Gegenforderungen bestehen bzw. allfällige bestehende Gegenforderungen bei Antragsstellung mitgeteilt wurden.
Der Mieter garantiert dass er noch kein Verfahren zur Mietzinsreduzierung bei den Behörden eingebracht hat, dass er noch keine Rechtsvertretung zur Mietzinsminderung beauftragt hat und er noch keinen Prozessfinanzierungsvertrag in gegenständlicher Sache abgeschlossen hat.
Verstößt der Mieter gegen diese Pflichten, so ist der PROZESSFINANZIERER berechtigt, den Prozessfinanzierungsvertrag zu kündigen.
6. Absicherung des PROZESSFINANZIERERS - Vertragsstrafe
Jedweder im Zusammenhang mit den getätigten prozessualen und/oder außergerichtlichen Handlungen erlangter Vermögensvorteil muss zur Absicherung des PROZESSFINANZIERERS auf das Fremdgeldkonto des/der ausgewählten Rechtsanwaltes/Rechtsanwaltsgesellschaft überwiesen werden. Das Fremdgeldkonto ist dem Leistenden (Gegner, Dritten) vom Mieter (und/oder von seinem Prozessbevollmächtigten) mitzuteilen.
Vereitelt der Mieter schuldhaft die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche (bspw. weil er selbst einen Vergleich mit seinem Vermieter abschließt oder wird ein bereits begonnenes Verfahren beendet), kann der PROZESSFINANZIERER vom Mieter verlangen, so gestellt zu werden, wie der PROZESSFINANZIERER bei Vornahme der empfohlenen Verfügung bzw. einer Vorgehensweise gem. Pkt 3. dieser Vereinbarung gestellt gewesen wäre. Konkret bedeutet dies Folgendes: Liegt bereits ein Sachverständigengutachten einer Magistratsabteilung oder seitens eines durch das Gericht beauftragten Sachverständigen vor, so berechnet sich der Erlös bzw. Anspruch des PROZESSFINANZIERERS auf Basis dieses Gutachtens. Sollte noch kein
Gutachten vorliegen, so gilt ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von netto EUR 750 als vereinbart, wobei sich der PROZESSFINANZIERER die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens ausdrücklich vorbehält.
Hat der Mieter dem PROZESSFINANZIERER nicht die Auskunft gegeben, dass er bereits ein Verfahren zur Mietzinsreduzierung begonnen hat und dieses Verfahren gerade anhängig ist oder dass es bereits in der Vergangenheit ein Mietzinsreduzierungsverfahren gegeben hat und wird durch das Unterlassen dieser Information ein Verfahren eingeleitet, dann ist der PROZESSFINANZIERER berechtigt den Vertrag aus wichtigen Gründen sofort zu kündigen. Ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von EUR 750,-- gilt als vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schaden bleibt davon unberührt.
7. Kündigung
Nach einer erfolgreichen Finanzierungszusage durch den PROZESSFINANZIERER und nach Ablauf der 14- tägigen Widerrufsfrist ist eine ordentliche Kündigung des Prozessfinanzierungsvertrages durch den Mieter ausgeschlossen.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn sich nach Abschluss dieser Vereinbarung die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung der Ansprüche erhöhen oder sich der Anspruchsinhaber danach entscheidet die Prozessfinanzierung aus eigenen Mitteln, durch Verfahrenshilfe oder mit sonstigen Mitteln bestreiten zu wollen.
Der PROZESSFINANZIERER ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Mieter trotz Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung, seine Mitwirkungspflichten gemäß dieser Vertragsbedingungen verletzt und/oder eine Garantie des Mieters gemäß dieser Vertragsbedingungen unrichtig ist (dazu zählen u.a. unrichtige Angaben im Datenblatt seitens des Mieters). In diesem Falle ist der PROZESSFINANZIERER von sämtlichen vertraglichen Pflichten, insbesondere der Übernahme der Prozesskosten befreit. Allfällige vom PROZESSFINANZIERER auf Basis dieser Vereinbarung bereits ausgelegte Kosten sind vom Mieter binnen 14 Tagen zurückzuerstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (z.B. gerichtliche Kosten etc.). Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. Weiters ist der PROZESSFINANZIERER berechtigt, diesen Vertrag gegenüber dem Mieter aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn aufgrund von Umständen, die nach Abschluss dieses Vertrages bekannt wurden oder eintreten, die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung der Ansprüche beeinträchtigt oder verschlechtert werden, insbesondere aufgrund neuer Tatsachen, neuer oder geänderter Rechtsprechung, Gesetzesänderung, wegfallender Beweismöglichkeiten, neuer Beweismittel und/oder Verschlechterung der Vermögenslage des Anspruchsgegners, sodass eine weitere Verfolgung der Durchsetzung daher weniger aussichtsreich oder unwirtschaftlich wäre. In diesem Falle trägt der PROZESSFINANZIERER sämtliche bis dahin angefallenen Kosten.
8. Auszahlung
Der Mieter weist seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter an, den erlangten Vermögensvorteil abzüglich der Rechtsvertretungskosten an den PROZESSFINANZIERER weiterzuleiten, damit dieser gemäß Punkt 3. den verbleibenden Betrag aufteilen und auszahlen kann. Die Auszahlung wird auf das Konto des Mieters zur Anweisung gebracht.
9. Schlusserklärung des Antragstellers und Schlussbestimmungen
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass er die Durchsetzung seiner Ansprüche auch selbst organisieren und finanzieren (bzw. Verfahrenshilfe beantragen) könnte. Der Mieter möchte nicht die möglichen Risiken eines Verfahrens tragen. Ein weiterer wesentlicher Leistungsinhalt stellt die Einfachheit der Übernahme der Organisation durch den PROZESSFINANZIERER dar. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung benötigen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Alle Anhänge (Angaben zur Rechtsvertretung, Datenschutz, Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular) sind Bestandteile der Vereinbarung.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit des Vertrages und seiner übrigen Bestimmung davon unberührt. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anwendbar. Der Mieter ist damit einverstanden, mit PROZESSFINANZIERER via einfachem Email zu korrespondieren. Insbesondere können Zustellungen an den Mieter an die von ihm/ihr bekanntgegebene Emailadresse erfolgen.
Handschriftliche Änderungen der vorgedruckten Daten werden nicht zur Kenntnis genommen
______, am
Mieter