Allgemeine Stromlieferbedingungen der goldgas GmbH
goldgas GmbH, Mariahilfer Straße 62/26, 1070 Wien
Firmenbuchnummer FN 355467x Service Hotline: 0800 203 204 USt.-IdNr.: ATU 662 092 48 Fax: +43 522 09 09 44 Gläubiger-ID: AT69ZZZ00000007909 E-Mail: kundenkontakt@lw.goldgas.at
1 Vertragsgegenstand, technische Spezifikationen, Erfüllungsort, AGBs, Ausnahme von der Lieferverpflichtung, Erfüllungsgehilfen, Wartung, Grundsätzliches und Lieferbedingungen
1.1 Vertragsgegenstand, technische Spezifikationen des gelieferten Stroms und Erfüllungsort
Gegenstand dieses Stromliefervertrages ist die Lieferung von Strom durch die goldgas GmbH (nachfolgend „goldgas“ genannt) an den versorgten Endverbraucher (nachfolgend „Kunde“ genannt) zur Deckung seines Eigenbedarfs im Rahmen der mit dem zuständigen Netzbetreiber vereinbarten Transportkapazität und nach Maßgabe der mit dem zuständigen Netzbetreiber vereinbarten Qualitätsspezifikation. Die Qualität der vom Kunden aus dem Netz abgenommenen elektrischen Energie richtet sich nach der vom – für die Anlage des Kunden verantwortlichen – örtlichen Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Qualität. Somit liefert goldgas für die vertragliche Verbrauchsstelle des Kunden Strom mit einer Nennspannung von 400/230V und einer Nennfrequenz von ca. 50 Hz in der vom zuständigen Netzbetreiber bereitgestellten Qualität an das Ende des Netzanschlusses. Die Netznutzung bzw. sonstigen Netzdienstleistungen sind nicht Gegenstand des Stromliefervertrages und vom Kunden mit dem Netzbetreiber separat zu vereinbaren. Auf den Stromliefervertrag gelangen die sonstigen Marktregeln der E-Control zur Anwendung, welche unter www.e-control.at abrufbar sind. Erfüllungsort ist der technisch geeignete Einspeisepunkt in der Regelzone, in der die Kundenanlage liegt. Für sonstige Pflichten aus dem Vertrag ist der Sitz der goldgas Erfüllungsort.
1.2 Abrufbarkeit Allgemeine Stromliefer-bedingungen
Die Allgemeinen Stromlieferbedingungen (AGB) liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei goldgas zur Einsicht bereit und können vom Kunden jederzeit im Internet auf www.goldgas.at abgerufen werden.
1.3 Umfang der Stromlieferung
Mit Abschluss des Stromliefervertrages wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie für seine im Vertrag angeführte Lieferstelle durch goldgas vereinbart. goldgas wird vertragsgemäß die Einspeisung von elektrischer Energie in das elektrische System für den vereinbarten Lieferzeitraum veranlassen. Der Kunde verpflichtet sich, die gesamte elektrische Energie für sämtliche von diesem Vertrag umfassten Zählpunkte, während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich durch goldgas zu decken.
1.4 Ausnahme von der Lieferverpflichtung
Sollte goldgas durch Fälle höherer Gewalt oder durch Umstände die dem Netzbetreiber oder dem Kunden zuzurechnen sind an der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht die Verpflichtung der goldgas zur Stromlieferung, bis diese Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind. goldgas ist insbesondere dann nicht zur Lieferung verpflichtet, soweit und solange der zuständige Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung verweigert, gesperrt oder unterbrochen hat. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, ist goldgas ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit. Sobald die Gründe für die Aussetzung wegfallen, sind die Verpflichtungen aus dem Stromliefervertrag wieder einzuhalten und ist insbesondere die Stromlieferung unverzüglich wiederaufzunehmen. Sollte die Stromlieferung durch goldgas nicht unverzüglich wiederaufgenommen werden bzw. unterbleibt die Stromlieferung schuldhaft für einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden aus Gründen, die goldgas zuzurechnen sind, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund entsprechend Punkt 5.8 aufzulösen.
1.5 Erfüllungsgehilfen und Vertragserfüllung durch Dritte
goldgas darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen werden.
1.6 Wartung
Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und Wartungsentgelten sind beim örtlichen und für den Kunden zuständigen Netzbetreiber erhältlich. Informationen zu den Tarifen und den Wartungsdiensten sind von diesem Vertrag nicht umfasst.
1.7 Zulässige Formen der Stromverwendung
goldgas liefert dem Kunden elektrische Energie ausschließlich für seine eigenen Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
1.8 Lieferbedingungen
goldgas beliefert die in diesem Vertrag genannte Verbrauchsstelle des Kunden mit Strom unter der Voraussetzung, dass die Belieferung ausschließlich über inländische Netze erfolgt und der Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen bzw. gegebenenfalls nach Lastprofilzählern zulässt.
2 Grundversorgung
2.1 Grundversorgung und Tarif
Die Allgemeinen Stromlieferbedingungen der goldgas gelten auch für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG (nachfolgend „Verbraucher“) und Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 33 ElWOG 2010, die sich goldgas gegenüber auf die Grundversorgung berufen (Pflicht zur Grundversorgung gemäß § 77 ElWOG 2010). Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme, die Abwicklung mit dem zuständigen Netzbetreiber sowie der jeweils gültige Tarif für die Grundversorgung werden entsprechend dem ElWOG 2010 und den landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt und in geeigneter Weise (z. B. im Internet unter www.goldgas.at) veröffentlicht. Der Tarif der Grundversorgung für Verbraucher ist nicht höher als der Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 33 ElWOG 2010 ist nicht höher als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet.
2.2 Sicherheitsleistung und Vorauszahlung bei Grundversorgung
goldgas ist berechtigt, für die Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder eine Vorauszahlung zu verlangen. Bei Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen diese nicht die Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigen. Gerät der Verbraucher oder das Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 33 ElWOG 2010 während der Dauer von sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, wird ihm die Sicherheitsleistung zurückerstattet und von der Vorauszahlung abgesehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
2.3 Kündigung der Grundversorgung aus wichtigem Grund
goldgas ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund zu beenden. Punkt 5.4 der gegenständlichen AGB stellt keinen wichtigen Grund dar. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen und dies in den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften so vorgesehen ist. Davon unberührt bleibt das Recht der goldgas, ihre Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zur Grundversorgung für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z. B. der Missachtung mehrmaliger Zahlungsaufforderungen unter Einhaltung des qualifizierten Mahnprozesses gem. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.
3 Vertragsabschluss, Bonitätsprüfung, Lieferbeginn, Verbrauchsstelle, Netzzugangsvertrag sowie Vertragsmindestlaufzeit
3.1 Begründung des Vertragsverhältnisses und Bonitätsprüfung vor Vertragsabschluss
Die Einleitung des Vertragsverhältnisses erfolgt auf Grundlage eines rechtsverbindlich unterfertigten Antrags des Kunden unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formulars (Stromliefervertrag) oder formfrei elektronisch auf der Website www.goldgas.at, sofern die Identität und Authentizität des Kunden zweifelsfrei sichergestellt ist. In allen Fällen erfolgt die Begründung des Vertragsverhältnisses aufgrund eines Antrags des Kunden wie im vorhergehenden Satz beschrieben und der Annahme durch goldgas. Überdies besteht die Möglichkeit des Vertragsabschlusses durch Direktvertrieb durch einen von goldgas hierzu ermächtigen Vertriebspartner. Der genaue Ablauf des Vertragsabschlusses bzw. der Vertragsanbahnung obliegt diesfalls dem von goldgas beauftragten und bevollmächtigten Vertriebspartner. Die goldgas ist ohne Angabe von Gründen zur Ablehnung des Stromliefervertrages binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrags berechtigt sowie dazu, die Vertragsannahme vom Erlag einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gemäß Punkt 10.6 abhängig zu machen. goldgas ist berechtigt, jederzeit eine Bonitätsprüfung des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (vgl. Punkt 13.3). Eine Verpflichtung von goldgas zum Vertragsabschluss besteht nicht und goldgas wird in Fällen des nicht gewollten Vertragsabschlusses auch keinen Lieferantenwechsel anstoßen. goldgas behält sich vor, den Auftrag zur Strombelieferung insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn trotz Fristsetzung nicht behobene technische Probleme mit dem Stromanschluss des Kunden bestehen, der Kunde einen Prepaid- oder Münzzähler nutzt oder der Tarif für den Lieferzeitraum nicht mehr verfügbar ist (hiervon ausgenommen sind jene Kunden, die sich in Grundversorgung befinden) oder der nächstmögliche Lieferbeginn ab Datum der Auftragserteilung mehr als 8 Monate in der Zukunft liegt. goldgas wird in diesem Fall keinen Lieferantenwechsel anstoßen. Der Stromliefervertrag steht unter der auflösenden Bedingung der Nichtgewährung des Netzzugangs (sollte z. B. der Netzbetreiber den Netzzugang – aus welchen Gründen auch immer – nicht gestatten, ist goldgas bis zur Gewährung des Netzzuganges von ihrer Lieferverpflichtung befreit).
3.2 Lieferbeginn, Netzdienstleistungen und Bilanzgruppenmitgliedschaft
Sofern im Stromliefervertrag nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab dem nach den Marktregeln frühestmöglichen Zeitpunkt und zu den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen, sofern alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechsel-prozess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind. Gibt der Kunde einen Einzugs- oder einen Wunschtermin für den Lieferbeginn an, wird goldgas versuchen, diesen Wunsch beim Netzbetreiber durchzusetzen. Jedenfalls gilt immer unabhängig vom Wunschtermin des Kunden der vom Netzbetreiber bekanntgegebene Liefertermin als der verbindliche Liefertermin. Die Lieferung beginnt somit frühestens immer zum vom Netzbetreiber bekanntgegebenen Termin. Der Lieferbeginn wird dem Kunden in Textform mitgeteilt. Bei einem Lieferantenwechsel beginnt die Stromversorgung durch goldgas nach Durchführung des Wechselprozesses entsprechend den Marktregeln. Der Kunde hat die entsprechenden Kündigungsfristen und -termine bei seinem bisherigen Lieferanten zu beachten. Die Belieferung durch goldgas setzt einen gültigen Netzzugangsvertrag zwischen dem Kunden und dem zuständigen örtlichen Netzbetreiber voraus. Die Erbringung von Netzdienstleistungen zählt nicht zu den Verpflichtungen der goldgas. Diese Aufgabe obliegt dem zuständigen örtlichen Netzbetreiber. Mit Aufnahme der Lieferung wird der Kunde mittelbares Mitglied jener Bilanzgruppe, welcher goldgas angehört. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur mittelbaren Mitgliedschaft an der Bilanzgruppe von goldgas.
Allgemeine Stromlieferbedingungen der goldgas GmbH
goldgas GmbH, Mariahilfer Straße 62/26, 1070 Wien
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3.3 Vertragsmindestlaufzeit
Sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung
besteht, beträgt die Vertragsmindestlaufzeit ein Jahr.
3.4 Vorzeitige Auflösung
Bei vorzeitiger, nicht von goldgas zu vertretender
Auflösung des Vertragsverhältnisses (zB höhere
Gewalt oder Anwendungsfälle des Punktes 5 oder
vorzeitige Beendigung des befristeten Vertrags durch
den Kunden) werden etwaige gewährte Boni oder
Rabatte nachverrechnet, falls bei Vereinbarung auf
diese Rückzahlungspflicht hingewiesen wurde.
4 Laufzeit, ordentliche Kündigung, Bindungsfristen,
Formerfordernis und Lieferantenwechsel
4.1 Laufzeit, ordentliche Kündigung und
Bindungsfristen
Sofern nicht eine Befristung vereinbart wurde, wird der
Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die
ordentliche Kündigung von Verbrauchern oder
Kleinunternehmen gegenüber goldgas ist unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Im
Übrigen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 8 Wochen zum Monatsende durch beide
Vertragsparteien gekündigt werden. Sind
Bindungsfristen vereinbart, so ist die ordentliche
Kündigung der Vertragsparteien unter Einhaltung der
genannten Fristen zum Ende der Bindungsfrist, bei
Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG und
Kleinunternehmern im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Z. 33 ElWOG 2010 jedenfalls zum Ende des
ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge jederzeit
möglich. Die Mindestvertragsdauer ist abhängig von der
individuellen vertraglichen Regelung und beträgt für
oben genannte Verbraucher und Kleinunternehmer in
jedem Fall maximal 12 Monate. Unbeschadet davon
bleibt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die
Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nach
Punkt 5 der gegenständlichen AGB.
4.2 Formerfordernis und Lieferantenwechsel
Die Kündigung kann jederzeit formfrei und schriftlich per
Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen. Das gilt auch für
sämtliche relevante Willenserklärungen des Kunden für
die Einleitung und Durchführung des
Lieferantenwechsels, soweit die Identifikation und
Authentizität des Kunden sichergestellt sind. goldgas
gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen
Lieferantenwechsel. goldgas wird ihre vertraglichen
Verpflichtungen zur Lieferung von elektrischer Energie
bis zum Ende des Vertragsverhältnisses erfüllen.
5 Außerordentliche Kündigung
5.1 Kündigung aus wichtigem Grund
Der Stromliefervertrag kann aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Frist gekündigt werden und goldgas
die Stromlieferung fristlos einstellen.
5.2 Definition der wichtigen Gründe
Ein wichtiger Grund liegt für goldgas insbesondere
dann vor, wenn der Kunde den Bestimmungen des
Stromliefervertrages oder den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt, der Kunde
seine vertraglichen Pflichten wiederholt schuldhaft
verletzt, eine im Rahmen der Grundversorgung
verlangte Vorauszahlung oder Sicherheit trotz
erfolgtem qualifiziertem Mahnprozess nicht erlegt, bei
schuldhafter Entnahme von Strom unter Umgehung der
Messeinrichtungen sowie bei Zahlungsverzug
mindestens in Höhe einer monatlichen Teilbetragszahlung.
5.3 Mahnprozess bei Zahlungsverzug und
außerordentliche Kündigung
goldgas ist in Fällen des Zahlungsverzugs zur
außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der
außerordentlichen Kündigung eine zweimalige
Mahnung inklusive der Androhung der Aussetzung der
Strombelieferung unter jeweils mindestens
zweiwöchiger Nachfristsetzung vorangegangen ist. Die
letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu
erfolgen und Informationen über die Folgen einer
Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der
zweiwöchigen Nachfrist sowie auf die damit
einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer
allfälligen Abschaltung zu enthalten. Der Erhalt der
dritten und letzten Mahnung sowie das Verstreichen der
zweiwöchigen Nachfrist führt zur Vertragsauflösung mit
Ablauf der zweiwöchigen Nachfrist. Begleicht der
Kunde innerhalb dieser zweiwöchigen Nachfrist alle
offenen und fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der
goldgas, so wird von der außerordentlichen Kündigung
Abstand genommen. Im Falle einer durchgeführten
außerordentlichen Kündigung erhält der Kunde mit der
letzten Mahnung alle notwendigen Informationen zur
Vertragsauflösung samt Aufstellung der offenen
Verbindlichkeiten.
5.4 Nachträgliche Auflösung nach § 25a IO
Die nachträgliche Auflösung von Verträgen nach den
Voraussetzungen des § 25a IO aus wichtigem Grund ist
zulässig.
5.5 Mitteilungspflicht des Kunden
Der Kunde wird goldgas bei sonstiger etwaiger
Schadenersatzpflicht im Falle des Eintritts seiner
Insolvenz unverzüglich von dieser bzw. der Einleitung
eines etwaigen Insolvenzverfahrens verständigen.
5.6 Auflösung des Netzzugangsvertrages
Einen wichtigen Grund zur fristlosen und einseitigen
Vertragsauflösung mit goldgas stellt auch die Auflösung
des Netzzugangsvertrages dar.
5.7 Informationspflicht gegenüber dem
Netzbetreiber
Der Netzbetreiber wird über die Einstellung der
Stromlieferung bzw. die Auflösung des
Stromliefervertrages sowie über die Einhaltung des
qualifizierten Mahnverfahrens informiert, soweit dies
erforderlich ist.
5.8 Nichtlieferung von Strom von Seiten goldgas
Sollte die Stromlieferung durch goldgas nach einer
aufgetretenen Unterbrechung der Versorgung
schuldhaft nicht unverzüglich wiederaufgenommen
werden bzw. unterbleibt die Stromlieferung schuldhaft
für einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden aus
Gründen, die goldgas zuzurechnen sind, so ist der
Kunde berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund
aufzulösen.
6 Informationen zur Ausübung des
Rücktrittsrechts für Verbraucher und Rechtsfolgen
des Rücktritts
6.1 Rücktrittsrecht
Hat ein Verbraucher seinen Antrag auf
Strombelieferung und somit seine Vertragserklärung
weder in den von goldgas für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem
von goldgas auf einer Messe oder einem Markt
benützten Stand abgegeben, so kann der Verbraucher
von seinem Vertragsanbot gemäß § 3 KSchG bis zum
Zustandekommen des Stromliefervertrages oder
innerhalb von 14 Tagen nach Zustandekommen des
Stromliefervertrages vom Vertrag zurücktreten. Die
Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den
Verbraucher, die zumindest den Namen und die
Anschrift von goldgas, die zur Identifizierung des
Stromliefervertrages notwendigen Angaben sowie eine
Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens
jedoch mit dem Zustandekommen des
Stromliefervertrages. Ist die Ausfolgung einer solchen
Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das
Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14
Tagen ab Vertragsabschluss zu; wenn goldgas die
Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab
dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte
Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der
Verbraucher die Urkunde erhält. Die Belehrung über
das Rücktrittsrecht ist dem Verbraucher anlässlich der
Entgegennahme seiner Vertragserklärung
auszufolgen. Das Rücktrittsrecht steht dem
Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche
Verbindung mit goldgas oder dessen Beauftragten
zwecks Schließung des Stromliefervertrages
angebahnt hat oder dem Vertragsabschluss keine
Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren
Beauftragten vorangegangen sind. Die
Rücktrittserklärung kann formlos erfolgen. Zur
Fristwahrung ist die Mitteilung der Rücktrittserklärung
innerhalb der oben genannten Frist ausreichend. Ein
Verbraucher kann weiters von einem nach dem Fernund
Auswärtsgeschäfte-Gesetz („FAGG“)
abgeschlossenen Vertrag oder einer nach FAGG
abgegebenen Vertragserklärung (z. B. per Post, Fax,
Internet oder E-Mail) gemäß § 11 FAGG innerhalb von
14 Tagen nach Vertragsabschluss zurücktreten. Die
Rücktrittserklärung ist an goldgas zu richten und
rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist abgesendet
wird. Sie kann formlos erfolgen. Ist goldgas seiner
Informationspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG nicht
nachgekommen, so verlängert sich die vorgesehene
Rücktrittsfrist um 12 Monate. Wenn goldgas dieser
Informationspflicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem
Fristbeginn nachkommt, so endet die verlängerte
Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der
Verbraucher die Information erhält.
6.2 Rücktrittsfolgen
Tritt der Kunde von seinem Liefervertrag mit goldgas
zurück, hat goldgas alle Zahlungen, die goldgas vom
Kunden erhalten hat, unverzüglich und spätestens
binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an
dem die Mitteilung über den Rücktritt des Kunden von
diesem Vertrag bei goldgas eingegangen ist. Von
dieser Rückzahlung sind die Ansprüche der goldgas für
gelieferten Strom und sonstiger laut Vertrag erbrachter
Leistungen entsprechend der zu legenden
Endabrechnung abzuziehen. Für diese Rückzahlung
hat goldgas dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden,
das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion
eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall
werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung
Entgelte berechnet.
7 Rechnungsgrundlage, Rechnungskorrektur
sowie Einwände und Rechnungsbeschwerden
7.1 Rechnungsgrundlage
Die Messung der Energieentnahme des Kunden führt
der örtliche Netzbetreiber mit dessen
Messeinrichtungen durch. Diese Messergebnisse
stellen den Lieferumfang des Stromliefervertrages für
die jeweilige Abrechnungsperiode dar. goldgas ist
berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten
zu verwenden, die sie vom zuständigen Netzbetreiber,
vom jeweiligen Messstellenbetreiber oder
Messdienstleister erhalten hat.
7.2 Rechnungskorrektur
Werden Fehler in der Ermittlung des
Rechnungsbetrags festgestellt, wird der Betrag, der zu
viel oder zu wenig berechnet wurde, innerhalb von 3
Monaten ab Bekanntwerden des Fehlers von goldgas
erstattet oder vom Kunden nachentrichtet. In beiden
Fällen erfolgt eine Verrechnung des Guthabens oder
des Rückstandes des Kunden entweder mit den
monatlichen Teilbetragszahlungen oder mit der
jährlichen Abrechnung. Der Anspruch auf Korrektur
fehlerhafter Rechnungen verjährt für beide
Vertragsseiten innerhalb der gesetzlichen Fristen. Die
Fristen zur Verjährung beginnen mit Datum der
Rechnungslegung zu laufen.
7.3 Einwände und Rechnungsbeschwerden
Einwände gegen Rechnungen oder Teilbetragsvorschreibungen
haben von beiden Seiten schriftlich
oder formfrei elektronisch innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfristen ab Rechnungslegungsdatum zu
erfolgen und berechtigen keinesfalls zum
Zahlungsaufschub. goldgas wird diese Einwände
behandeln, prüfen und diese mit dem Kunden erörtern.
8 Preisbestandteile und Preisänderungen
8.1 Preisbestandteile und vereinbarter Preis
Der Energiepreis für die Stromlieferung enthält einen
verbrauchsunabhängigen (Grundpreis) und einen
verbrauchsabhängigen (Arbeitspreis) Anteil und richtet
sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Tarif mit
goldgas. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird
pro Zählpunkt berechnet. Grundlage für den
verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ist der
Jahresverbrauch des Kunden, welcher anhand der in
Punkt 9.1 genannten Grundsätze ermittelt wird. Der
Allgemeine Stromlieferbedingungen der goldgas GmbH
goldgas GmbH, Mariahilfer Straße 62/26, 1070 Wien
Firmenbuchnummer FN 355467x Service Hotline: 0800 203 204 USt.-IdNr.: ATU 662 092 48 Fax: +43 522 09 09 44 Gläubiger-ID: AT69ZZZ00000007909 E-Mail: kundenkontakt@lw.goldgas.at
Kunde ist verpflichtet, die jeweils vertraglich vereinbarten Entgelte für die Bereitstellung und Lieferung von Strom zuzüglich der gesetzlichen Steuern und Abgaben zu bezahlen. Der Kunde hat diese Steuern und Abgaben zusätzlich zum vereinbarten Strompreis zu tragen. Das Entgelt für die Lieferung von Strom errechnet sich nach dem jeweils geltenden, dem Stromliefervertrag angeschlossenen Preisblatt von goldgas. Die aktuellen Preisblätter sind unter www.goldgas.at abrufbar. Die Nettopreise zuzüglich der Umsatzsteuer ergeben die Bruttopreise. Der Kunde ist – neben dem Energiepreis – verpflichtet, sämtliche mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängende, durch Gesetz, Verordnung und/oder behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmte bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge und Förderverpflichtungen, zu bezahlen. Diese werden – sofern und nur insoweit diese anfallen – unter Fortbestand des Energieliefervertrags ebenfalls an den Kunden weitergegeben und sind von diesem an goldgas zu bezahlen. Dies gilt auch bei Neueinführungen von mit der Energielieferung an den Kunden zusammenhängenden, durch Gesetz, Verordnung und/oder behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmten bzw. bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen und Förderverpflichtungen. Die Weiterverrechnung an den Kunden erfolgt an alle Kunden gleichermaßen, und zwar durch (gleichmäßige) Umlegung der gesamten, goldgas ausschließlich durch die Verfügung entstandenen Kosten auf die einzelnen für Kunden eingekauften und/oder erzeugten kWh, soweit das Ausmaß der Weiterverrechnung nicht ohnedies gesetzlich oder behördlich vorgegeben ist.
8.2 Preisänderungen
Allfällige Änderungen des Energiepreises werden dem Kunden schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit goldgas vorliegt – per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt. Sofern der Kunde den Anpassungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von goldgas mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem nach Ablauf der Frist beginnenden Kalendermonat liegen darf, für die bestehenden Verträge wirksam. Widerspricht der Kunde den Anpassungen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich, so endet der Energieliefervertrag zu dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerspruchserklärung – folgenden Monatsletzten. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eintretenden Folgen im Rahmen der Änderungserklärung besonders hinzuweisen.
goldgas ist ausschließlich nach Maßgabe der nachstehend umschriebenen, sachlich gerechtfertigten, weil von Entscheidungen der goldgas unabhängigen Fällen berechtigt, den Arbeitspreis sowie den Grundpreis zu ändern.
8.2.1 Den Arbeitspreis wie folgt:
Im Falle einer Änderung des gewichteten österreichischen Strompreisindex der Österreichischen Energieagentur (ÖSPI 2006) im Vergleich zur jeweils geltenden Index-Basis ist eine Preisänderung maximal in jenem Verhältnis zulässig, in dem sich der Vergleichswert gegenüber der jeweiligen Index-Basis verändert hat. Die neue Index-Basis nach einer Preisänderung ist immer jener Index-Wert, welcher der tatsächlichen Preisänderung zugrunde lag. Die neue Index-Basis ergibt sich daher aus einer prozentuellen Anpassung der alten Index-Basis um jenen Prozentsatz, der exakt der tatsächlichen Preisänderung entspricht.
8.2.2 Den Grundpreis wie folgt:
Im Falle einer Änderung des österreichischen Verbraucherpreisindex (VPI 2015) im Vergleich zur jeweils geltenden Index-Basis ist eine Preisänderung in jenem Verhältnis zulässig, in dem sich die zuletzt veröffentlichte Indexzahl gegenüber der jeweiligen Index-Basis verändert hat. Dabei bleiben Schwankungen des VPI von 3 Prozent unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald jedoch der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen überschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. Der hieraus außerhalb des Schwankungsraums liegende Index-Wert bildet die Grundlage für die zulässige Preisänderung. Die neue Index-Basis (und damit die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum) nach einer Preisänderung ist immer jener Index-Wert, welcher der tatsächlichen Preisänderung zugrunde lag. Die neue Index-Basis ergibt sich daher aus einer prozentuellen Anpassung
der alten Index-Basis um jenen Prozentsatz, der exakt der tatsächlichen Preisänderung entspricht.
8.3 Für alle Fälle der Preisänderungen gelten folgende Rahmenbedingungen bzw. Hinweise:
8.3.1 Preisänderungen, die dem Kunden nicht im gesamten, nach diesen Bestimmungen möglichen Ausmaß mitgeteilt (angeboten) wurden, dürfen dem Kunden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wirkung für die Zukunft und ausschließlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen) angeboten werden. Für ein solches Nachholen von bereits in der Vergangenheit zulässigen Preisanpassungen muss der Schwankungsraum nicht neuerlich überschritten werden.
8.3.2 Der ÖSPI wird von der Österreichischen Energieagentur berechnet und veröffentlicht. Er ist unter https://www.energyagency.at im Internet abrufbar. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, so tritt der dann amtlich festgelegte Nachfolgeindex an dessen Stelle.
8.3.3 Die erste Index-Basis für den Arbeitspreis ist bei Neukunden der arithmetische Mittelwert der gewichteten Monatswerte des ÖSPI jenes Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses liegt.
8.3.3.1 Für Bestandskunden, deren Vertrag im Jahr 2020 abgeschlossen wurde, gilt als Index-Ausgangswert der arithmetische Mittelwert der gewichteten Monatswerte des ÖSPI des Jahres 2019.
8.3.3.2 Für Bestandskunden, deren Vertrag im Jahr 2019 abgeschlossen wurde, gilt als Index-Ausgangswert der arithmetische Mittelwert der gewichteten Monatswerte des ÖSPI des Jahres 2018.
8.3.3.3 Für Bestandskunden, deren Vertrag im Jahr 2018 abgeschlossen wurde, gilt als Index-Ausgangswert der arithmetische Mittelwert der gewichteten Monatswerte des ÖSPI des Jahres 2017.
8.3.3.4 Für Bestandskunden, deren Vertrag im Jahr 2017 oder in den vorangegangenen Jahren abgeschlossen wurde, gilt als Index-Ausgangswert der arithmetische Mittelwert der gewichteten Monatswerte des ÖSPI des Jahres 2016.
8.3.4 Der Vergleichswert für den Arbeitspreis ist der arithmetische Mittelwert aus zwölf aufeinanderfolgenden gewichteten Monatswerten des ÖSPI, beginnend mit dem veröffentlichten Monatswert des ÖSPI, der drei Monate vor Inkrafttreten der Preisanpassung liegt, einschließlich der 11 Monatswerte der davorliegenden Monate (Beispiel: Preisänderung tritt mit Dezember 2021 in Kraft; Vergleichswert berechnet sich aus dem Durchschnittswert der Monatswerte für den ÖSPI September 2021 bis Oktober 2020)
8.3.5 Der VPI wird von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnet und veröffentlicht. Er ist unter https://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/verbraucherpreisindex_vpi_hvpi/index.html abrufbar. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, so tritt der dann amtlich festgelegte Nachfolgeindex an dessen Stelle.
8.3.6 Die erste Index-Basis für den Grundpreis ist bei Neukunden der arithmetische Mittelwert des VPI jenes Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses liegt.
8.3.6.1 Für Bestandskunden, deren Vertrag im Jahr 2020 abgeschlossen wurde, gilt als Index-Ausgangswert der arithmetische Mittelwert des VPI des Jahres 2019.
8.3.6.2 Für Bestandskunden, deren Vertrag im Jahr 2019 abgeschlossen wurde, gilt als Index-Ausgangswert der arithmetische Mittelwert des VPI des Jahres 2018.
8.3.6.3 Für Bestandskunden, deren Vertrag im Jahr 2018 abgeschlossen wurde, gilt als Index-Ausgangswert der arithmetische Mittelwert des VPI des Jahres 2017.
8.3.6.4 Für Bestandskunden, deren Vertrag im Jahr 2017 oder in den vorangegangenen Jahren abgeschlossen wurde, gilt als Index-Ausgangswert der arithmetische Mittelwert des VPI des Jahres 2016.
8.3.7 Der Vergleichswert für den Grundpreis ist der arithmetische Mittelwert der Monatswerte jenes Kalenderjahres, das vor der Mitteilung der Preisänderung vollendet wurde
8.3.8 Eine Preisanpassung kann jeweils nur mit dem Beginn eines Kalendermonates sowie höchstens zweimal im Jahr erfolgen.
8.3.9 Im Schreiben, mit dem die Preisanpassung mitgeteilt wird, wird goldgas auch über die Umstände der Preisanpassung (aktueller Veränderungswert, ziffernmäßige Angabe der geänderten Preise, neue Index-Basis) informieren.
8.3.10 Gegenüber Kunden, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, ist goldgas in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen des Punktes 8.2. berechtigt, die Preise bei Bedarf nach billigem Ermessen anzupassen.
9 Abrechnung
9.1 Abrechnungsgrundlage, Smart Meter
goldgas rechnet den Verbrauch von Strom in der Regel einmal jährlich ab. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der für die jeweilige Abnahmestelle vom Netzbetreiber an goldgas gemeldeten Verbrauchswerte. Die vom Kunden bezogene Menge an geliefertem Strom wird sohin durch die Messeinrichtung des Netzbetreibers erfasst; diesbezüglich kommen die Bestimmungen des Netzzugangsvertrages, abgeschlossen zwischen dem Kunden und dem zuständigen Netzbetreiber, zur Anwendung. Der vom Netzbetreiber letztgemeldete Verbrauchswert bildet die Grundlage für die Bestimmung der vom Kunden bezogenen Menge an geliefertem Strom. Gemäß § 84a Abs 3 ElWOG 2010 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Einbau eines intelligenten Messgerätes (Smart Meter) und bei Bestehen eines Vertrages, der die Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert, oder bei Erteilung der Zustimmung des Kunden zur Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten unter Angabe deren Zwecks mit Vertragsabschluss bzw. mit Erteilung der Zustimmung die Datenverarbeitung zulässig ist. In diesem Fall werden vom zuständigen Netzbetreiber Verbrauchswerte in einem Intervall von einer Viertelstunde erhoben, vom zuständigen Netzbetreiber an goldgas übermittelt und von goldgas für die Zwecke der Verrechnung und/oder der Verbrauchs- und Stromkosteninformation verwendet. Der Kunde kann seine Zustimmung hierzu jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
9.2 Vorschreibung von Teilbetragszahlungen
goldgas verrechnet Teilbetragszahlungen für die Stromlieferung. Die Berechnung erfolgt auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauchs. Liegt goldgas kein Jahresverbrauch vor, so werden die Teilzahlungen auf Basis des zu erwartenden Jahresstromverbrauchs aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechnet. Macht der Kunde einen anderen
Allgemeine Stromlieferbedingungen der goldgas GmbH
goldgas GmbH, Mariahilfer Straße 62/26, 1070 Wien
Firmenbuchnummer FN 355467x Service Hotline: 0800 203 204 USt.-IdNr.: ATU 662 092 48 Fax: +43 522 09 09 44 Gläubiger-ID: AT69ZZZ00000007909 E-Mail: kundenkontakt@lw.goldgas.at
Lieferumfang glaubhaft, so ist dieser angemessen zu berücksichtigen. Die der Teilzahlungsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit goldgas vorliegt – per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilbetragsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Preise, so hat goldgas das Recht, die Höhe der Teilbetragszahlungen im Ausmaß der Preisänderung anzupassen (siehe Punkt 8.2). Ergibt die Jahres- oder eine sonstige Abrechnung, dass zu hohe Teilbetragszahlungen einbehalten wurden, erstattet goldgas dem Kunden unverzüglich den übersteigenden Betrag bzw. verrechnet diesen spätestens mit der nächsten Teilbetragsforderung. Wurden zu geringe Teilbetragszahlungen vereinbart, werden dem Kunden die entsprechenden Fehlbeträge im Rahmen der nächstfolgenden Abrechnungen bzw. Teilbetragsvorschreibungen nachverrechnet.
9.3 Abrechnungszeitraum
Für jede Abnahmestelle erstellt goldgas dem Kunden jährlich eine Abrechnung nach Vorgabe des Netzbetreibers; eine Abrechnungsperiode beträgt grundsätzlich 12 Monate. Zum Ende des Lieferverhältnisses wird eine Endabrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Teilzahlungen abgerechnet wird. Auf Kundenwunsch ist eine Zwischenabrechnung möglich, jedoch müssen hierzu vom Kunden die Zählerstände an den Netzbetreiber mitgeteilt werden.
9.4 Abrechnungsfehler und Korrektur
Bei Feststellung von Fehlern bei der Ermittlung der vom Kunden bezogenen Menge an gelieferten Strom und/oder des Rechnungsbetrages, muss goldgas den zu viel verrechneten Betrag rückerstatten oder der Kunde den zu wenig verrechneten Betrag nachzahlen. Die diesbezügliche Verrechnung wird mit den nächstfolgenden Abrechnungen bzw. Teilbetragsvorschreibungen durchgeführt.
9.5 Verrechnung der Netzkosten
Soweit nicht vertraglich anders geregelt, werden die Kosten der Netznutzung grundsätzlich vom Netzbetreiber separat gegenüber dem Kunden direkt abgerechnet. Für den Fall, dass mit dem Kunden eine Gesamtrechnung von Energie und Netz vereinbart wird, bevollmächtigt der Kunde im Rahmen des Vertragsabschlusses goldgas, mit dem Netzbetreiber das Vorleistungsmodell zu vereinbaren. Danach legt der Netzbetreiber seine Rechnung an goldgas, die ihrerseits eine Rechnung über Energielieferung und Netznutzung an den Endverbraucher ausstellt. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an goldgas. Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. Die Vereinbarung dieses Modells ändert nichts an den zivilrechtlichen Verhältnissen, so dass der Kunde bei nicht fristgerechter Zahlung vom Netzbetreiber direkt in Anspruch genommen werden kann.
10 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Aufrechnung, Verzugszinsen, Rechnungslegung, Betreibungskosten sowie Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
10.1 Rechnungslegung und Fälligkeit
Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen und sonstiger Mitteilungen nach Einwilligung des Kunden ist zulässig (vgl. § 81 Abs. 1 ElWOG 2010). Für die Rechnungslegung in Papierform - sofern vom Kunden beantragt - werden dem Kunden keinerlei Mehrkosten verrechnet. Die monatlichen Teilbetragszahlungen werden entsprechend dem zugrundeliegenden Abschlagsplan, welcher dem Kunden übermittelt wird, fällig. Sämtliche Rechnungsbeträge werden 14 Tage nach Rechnungsdatum, bei Verbrauchern binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen fällig und werden bei Erteilung einer Einzugsermächtigung von dem auf dem Auftrag angegebenen Konto eingezogen.
10.2 Bankverbindung und Einzugsermächtigung
Die nach dem Stromliefervertrag zu leistenden Zahlungen erfolgen nach Wahl des Kunden durch abzugsfreie Überweisung oder Lastschrifteinzugsverfahren. Die Kosten für die Überweisung gehen zu Lasten des Kunden. Bankspesen, mit denen der Lieferant belastet wird, werden nicht weitergegeben. Davon ausgenommen sind Spesen für Rückbuchungen und sonstige vom Kunden verschuldete Spesen und Bankgebühren. Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Erteilt der Kunde oder der Kontoinhaber goldgas eine entsprechende Einzugsermächtigung (per Lastschrift) auf ein seiner Verfügung unterliegendes Konto bei einem Geldinstitut, macht goldgas hiervon sowohl hinsichtlich der monatlichen Teilbetragszahlung als auch hinsichtlich der Abrechnung eventueller Nachzahlungsbeträge aus der Jahresabrechnung Gebrauch. Abrechnungsgutschriften werden nach Übersendung der Abrechnung mit den folgenden Teilbetragsforderungen gegengerechnet oder überwiesen. Bei einem etwaigen Vertragsende wird die Abrechnungsgutschrift binnen einer Frist von zwei Monaten dem auf dem Auftrag angegebenen Konto gutgeschrieben.
10.3 Aufrechnung von Ansprüchen
Gegen Ansprüche von goldgas kann – mit Ausnahme bei Verbrauchern – nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit von goldgas.
10.4 Verzugszinsen
Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, ist goldgas berechtigt, für alle sich auf Grund dieses Vertrages seitens des Kunden gegenüber goldgas ergebenden Zahlungsverpflichtungen bei einer allfälligen Überschreitung der Zahlungsfristen ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno wie er von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird, zu verrechnen.
10.5 Mahnspesen, Betreibungskosten und sonstige Kosten
Dem Kunden kann ein Entgelt bzw. ein Kosten-ersatzanspruch für Zwischen- und Zweitrechnungen, Mahnungen, die notwendige Beauftragung eines Inkassobüros und/oder einer Rechtsanwaltskanzlei, vom Kunden zu vertretende Rücklastschriften, Erstellung von Ratenplänen, Kosten der Verbuchung unvollständig übermittelter Telebankingformularen sowie nicht EDV-lesbarer Zahlscheine berechnet werden, welches in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. Die Bemessung der Inkassokosten bzw. allfällig notwendig gewordener Rechtsanwaltskosten und die Offenlegung dieser Kosten obliegen ausschließlich dem beauftragten Inkassobüro bzw. der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei. Die zugrundeliegenden aktuellen Tarife richten sich nach den aktuellen Preisblättern, welche in den Räumlichkeiten der goldgas aufliegen bzw. unter www.goldgas.at abrufbar sind.
10.6 Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
goldgas ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Kunden zu verlangen, wenn ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, bewilligt oder mangels Masse abgewiesen, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde, aufgrund offener Forderungen von goldgas gegenüber dem Kunden oder aufgrund einer Abfrage aus dem Exekutionsregister oder aufgrund einer sonstigen Bonitätsabfrage zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Ist der Kunde im Zahlungsverzug so kann die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zum Ausgleich nicht bezahlter Rechnungen seitens goldgas herangezogen werden. Die Vorauszahlung bemisst sich am Lieferumfang des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – nach dem durchschnittlichen Lieferumfang vergleichbarer Kunden.
11 Umzug, aktuelle Kontaktdaten sowie Rechtsnachfolge
11.1 Umzug
Bei einem Umzug des Kunden enden das Vertragsverhältnis sowie die Belieferung mit dem vom Kunden angegebenen Auszugsdatum. Einen Umzug hat der Kunde goldgas mit einer Frist von einer Woche zum Auszugsdatum schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber goldgas für den hieraus entstandenen Schaden, insbesondere für von Dritten an der ursprünglich vereinbarten Abnahmestelle entnommene Strommengen.
11.2 Aktuelle Kontaktdaten
Der Kunde ist verpflichtet, goldgas Änderungen seiner Wohnanschrift, seiner E-Mail-Adresse, seiner Bankverbindung sowie seines Namens unverzüglich mitzuteilen. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, so gelten sämtliche Schriftstücke der goldgas als dem Kunden zugegangen, wenn sie an der vom Kunden zuletzt bekannt gegebenen Anschrift einlangen bzw. bei aufrechter Zustimmung zur E-Mail-Kommunikation an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist goldgas überdies berechtigt, die Kosten, die bei der Adressermittlung bzw. beim Eruieren der aktuellen Kontaktdaten des Kunden entstehen, zu verrechnen. Auf Verlangen des Kunden ist die entsprechende Berechnung dieser Kosten offenzulegen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass goldgas diesbezüglich keine oder geringere Kosten entstanden sind.
11.3 Rechtsnachfolge auf Seiten goldgas
goldgas ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit Zustimmung des Kunden als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich oder formfrei elektronisch widerspricht. Auf die Folgen eines derartigen Widerspruchs wird der Kunde von goldgas in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
11.4 Kundenwechsel betreffend Zählpunkt
Ein Wechsel in der Person des Kunden ist nur durch die Beendigung des Stromliefervertrages und den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages zwischen dem neuen Kunden und goldgas möglich. Ungeachtet dessen haftet der bisherige Kunde für alle Verbindlichkeiten, die im Zeitraum bis zur Beendigung des Vertrages entstanden sind, unabhängig vom tatsächlichen Strombezieher.
12 Haftung
12.1 Haftung für Versorgungsunterbrechungen
Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Versorgung sind, soweit es sich um von goldgas nicht veranlasste Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. Die Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von goldgas. goldgas ist in diesem Falle von seiner Lieferpflicht befreit. goldgas wird in diesem Falle dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft erteilen, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
12.2 Sonstige Haftungsfälle
Die Haftung von goldgas richtet sich nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen. goldgas haftet gegenüber dem Kunden für durch sie selbst oder durch eine ihr zurechenbare Person schuldhaft zugefügte Personenschäden; somit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet goldgas ausschließlich im Fall grober Fahrlässigkeit oder bei Vorliegen von Vorsatz. Im Fall bloß leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für sämtliche Schäden – ausgenommen
Allgemeine Stromlieferbedingungen der goldgas GmbH
goldgas GmbH, Mariahilfer Straße 62/26, 1070 Wien
Firmenbuchnummer FN 355467x Service Hotline: 0800 203 204 USt.-IdNr.: ATU 662 092 48 Fax: +43 522 09 09 44 Gläubiger-ID: AT69ZZZ00000007909 E-Mail: kundenkontakt@lw.goldgas.at
Personenschäden – mit einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00 pro Schadensfall begrenzt. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen.
13 Datenschutz
Informationen zum Datenschutz findet der Kunde unter https://goldgas.at/datenschutz/. Auf Wunsch werden diese dem Kunden auch postalisch an die zuletzt bekannt gegebene Adresse übermittelt.
14 Änderungen der AGB sowie des Vertrages
14.1 Änderungen der AGB
Die Allgemeinen Stromlieferbedingungen (AGB) der goldgas für goldgas Tarife welche unter www.goldgas.at abrufbar sind, sind integraler Bestandteil des Stromliefervertrags und regeln das Rechtsverhältnis betreffend die Lieferung elektrischer Energie zwischen dem Kunden und goldgas. Der Vertrag kommt unter Zugrundelegung dieser AGB zustande. goldgas ist zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Die Punkte [1,2,3, 12 und 13], die allesamt maßgeblich die Leistungen von goldgas bestimmen, dürfen ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden geändert werden. Auch neue Bestimmungen, die die Leistungen von goldgas abändern, dürfen ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden eingefügt werden. Preisänderungen sind ausschließlich nach Maßgabe des Punktes 8.2 und 8.3 zulässig. Darüber hinaus werden dem Kunden die Änderungen schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit goldgas vorliegt – per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt. Sofern der Kunde den Änderungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von goldgas mitgeteilten Zeitpunkt für die bestehenden Verträge wirksam. Widerspricht der Kunde den Anpassungen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich, so endet der Energieliefervertrag zu dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerspruchserklärung – folgenden Monatsletzten. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eintretenden Folgen im Rahmen der Änderungserklärung besonders hinzuweisen.
14.2 Vertragsänderungen und Nebenabreden
Änderungen und Nebenabreden zum Stromliefervertrag sind nur wirksam, wenn goldgas sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Abweichende AGB oder sonstige Bestimmungen des Kunden gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch goldgas nicht.
15 Nutzung von goldgas-Online-Services
Für die Nutzung der Online-Services von goldgas hat sich der Kunde gesondert anzumelden, die Nutzung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Für die Nutzung der Online-Services von goldgas gelten neben diesen AGB die jeweils anwendbaren und veröffentlichten Nutzungsbedingungen.
16 Formerfordernis, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Streitschlichtung und Schlussbestimmungen
16.1 Schriftformerfordernis
Sämtliche Vertragserklärungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Ausgenommen von diesem Schriftformerfordernis ist die Vertragsanbahnung via Direktvertrieb nach Punkt 3.1 der vorliegenden AGB durch einen von goldgas beauftragten und bevollmächtigten Vertriebspartner. Sofern goldgas schriftliche Erklärungen mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausfertigt, kann die Unterschrift entfallen. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG oder Kleinunternehmer im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 33 ElWOG 2010, so sind auch mündliche Erklärungen von goldgas wirksam. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn goldgas derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen - bei Konsumentengeschäften unbeschadet § 10 Abs. 3 KSchG - der Schriftform.
16.2 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist der Sitz von goldgas. Sofern der Kunde ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist und zur Zeit der Klagserhebung seinen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Ort der Beschäftigung im Inland hat, gilt § 14 KSchG. Es findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der ordentlichen Gerichte ist der Kunde berechtigt, bei Streit- oder Beschwerdefällen die E-Control Austria anzurufen (vgl. Punkt 15.3).
16.3 Streitschlichtung durch die E-Control
Sowohl goldgas als auch der Kunde können im Falle von Streitigkeiten die Schlichtungsstelle gem. § 26 E-ControlG anrufen. Die Kontaktdaten und die Adresse der Schlichtungsstelle lauten wie folgt:
Energie-Control Austria
Schlichtungsstelle
Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien
Tel.: +43 1 24724-444, Fax: +43 1 24724-900,
E-Mail: schlichtungsstelle@e-control.at
www.e-control.at/schlichtungsstelle
16.4 Kundenanfragen sowie Beschwerden
Kundenanfragen und Beschwerden werden persönlich am Standort des Kundenzentrums der goldgas angenommen:
goldgas GmbH
Mariahilfer Straße 62/26
1070 Wien
Kundenanfragen und Beschwerden können ebenso per E-Mail an kundenkontakt@lw.goldgas.at oder telefonisch unter der Service Hotline 0800 203 204 an goldgas gerichtet werden.
16.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB oder des zugrundeliegenden Stromliefervertrages (im Folgenden „Vertragswerk“) den geltenden Marktregeln widersprechen oder das Vertragswerk keine entsprechenden Regelungen enthalten, gilt - außer gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG - jene Regelung als vereinbart, die den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Sollte eine Bestimmung des Vertragswerkes unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, so wird der übrige Teil des Vertragswerkes davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt - außer bei Konsumenten - eine wirksame oder durchführbare Bestimmung, die der unwirksamen oder undurchführbaren in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
Stand: 01.06.2020